Inaktuell version

Lag (1992:858) om dubbelbeskattningsavtal mellan Sverige och Österrike

Departement
Finansdepartementet S3
Utfärdad
1992-06-11
Ändring införd
SFS 1992 i lydelse enligt SFS 2010:564
Upphäver
Kungörelse (1970:769) om tillämpning av avtal mellan Sverige och Österrike för undvikande av dubbelbeskattning beträffande skatter på inkomst och förmögenhet
Källa
Regeringskansliets rättsdatabaser
Senast hämtad
2018-08-19

1 §  Det avtal för undvikande av dubbelbeskattning beträffande skatter på inkomst och förmögenhet som Sverige och Österrike undertecknade den 14 maj 1959, i den lydelse detta erhållit genom de protokoll om ändring i avtalet som undertecknades den 6 april 1970, den 5 november 1991, den 21 augusti 2006 respektive den 17 december 2009, ska gälla som lag här i landet. Avtalet i dess genom protokollen ändrade lydelse är intaget som bilaga till denna lag. Lag (2010:346).

2 §  Avtalets beskattningsregler skall tillämpas endast i den mån dessa medför inskränkning av den skattskyldighet i Sverige som annars skulle föreligga.

3 §  Om en person som är bosatt i Sverige förvärvar inkomst, som enligt bestämmelserna i artikel 7 eller artikel 16 paragraf 1 i avtalet skall beskattas endast i Österrike, eller innehar förmögenhet som enligt artikel 18 paragraf 1 jämförd med artikel 7 skall beskattas endast i Österrike, skall sådan inkomst eller förmögenhet inte tas med vid taxeringen i Sverige.

4 §  Skattebefrielsen i artikel 10 paragraf 6 i avtalet är villkorad av bestämmelserna i 7 § 8 mom.sjätte stycket lagen (1947:576) om statlig inkomstskatt, dock skall utdelning i den mån den utgörs av inkomst som hade varit skattebefriad i Sverige om den hade förvärvats direkt av bolag med hemvist i Sverige alltid vara undantagen från svensk skatt.

Bilaga

Avtal mellan Konungariket Sverige och Republiken Österrike för undvikande av dubbelbeskattning beträffande skatter å inkomst och förmögenhet
Hans Majestät Sveriges Konung och Republiken Österrikes President hava, föranledda av önskan att såvitt möjligt undvika dubbelbeskattning beträffande skatter å inkomst och förmögenhet, överenskommit att ingå ett avtal.
För detta ändamål hava till befullmäktigade ombud utsett:
Hans Majestät Konungen av Sverige:
Ministern för utrikes ärendena Östen Undén.
Republiken Österrikes President:
Sitt utomordentliga och befullmäktigade sändebud, Dr. Rudolf Krippl-Redlich-Redensbruck.
De befullmäktigade ombuden hava, efter att hava utväxlat sina fullmakter som befunnits i god och behörig form, överenskommit om följande bestämmelser:

Artikel 1

1 §  Detta avtal är tillämpligt å fysiska och juridiska personer, som enligt artikel 2 äga hemvist i Konungariket Sverige eller i Republiken Österrike eller i båda staterna.

2 §  Avtalet är tillämpligt å skatter å inkomst och förmögenhet (skatter, som utgå i form av tilläggsskatter, härunder inbegripna), vilka uppbäras av envar av de båda staterna eller av deras delstater, kommuner eller kommunalförbund, oberoende av sättet för skatternas uttagande.

3 §  Med skatter å inkomst och förmögenhet förstås alla skatter, som utgå å inkomst eller å förmögenhet i dess helhet eller å delar av inkomst eller förmögenhet (därunder inbegripna skatter å vinst genom avyttring av lös eller fast egendom), ävensom skatter å förmögenhetsökning.

4 §  De skatter, å vilka avtalet skall äga tilllämpning, äro för närvarande särskilt:

  1. i Konungariket Sverige:
    1. den statliga inkomstskatten,
    2. kupongskatten,
    3. sjömansskatten,
    4. utskiftningsskatten och ersättningsskatten,
    5. den statliga förmögenhetsskatten,
    6. skogsvårdsavgiften,
    7. den allmänna kommunalskatten,
    8. bevillningsavgifterna för särskilda förmåner och rättigheter;
  2. i Republiken Österrike:
    1. inkomstskatten (med däri ingående skatt å arbetsinkomst och skatt å kapitalinkomst),
    2. bolagsskatten (med däri ingående skatt å kapitalinkomst),
    3. förmögenhetsskatten,
    4. avgiften till främjande av bostadsbyggande samt till bestridande av bidrag till familjeförsörjare,
    5. skatt å styrelsearvoden,
    6. näringsskatten (med däri ingående skatt å utbetalda löner),
    7. fastighetsskatten.

5 §  Avtalet skall likaledes tillämpas å skatter av samma eller liknande slag, vilka framdeles uttagas vid sidan av eller i stället för de för närvarande utgående skatterna. De högsta finansmyndigheterna i de båda staterna skola vid slutet av varje år meddela varandra vilka ändringar som ägt rum beträffande skattelagstiftningen i respektive stater.

6 §  De högsta finansmyndigheterna i de båda staterna skola i samförstånd avgöra uppkommande tvivelsmål rörande vilka skatter som inbegripas under avtalet.

7 §  De i detta avtal åsyftade högsta finansmyndigheterna äro för Republiken Österrikes vidkommande finansministeriet (das Bundesministerium für Finanzen) och för Konungariket Sveriges vidkommande finansdepartementet eller den myndighet, åt vilken uppdragits att i finansdepartementets ställe handhava frågor enligt detta avtal.

Artikel 2

Artikel 3

Artikel 4

Artikel 5

Artikel 6

Artikel 7

Artikel 8

Artikel 9

Artikel 10

8 §  Med uttrycket ”utdelning” förstås i denna artikel inkomst av aktier, andelsbevis eller andra liknande bevis med rätt till andel i vinst, delaktighetsbevis i gruvföretag, stiftarandelar eller andra rättigheter, fordringar ej inbegripna, med rätt till deltagande i vinst ävensom inkomst av andra andelar i bolag, som enligt skattelagstiftningen i den stat, i vilken det utdelande bolaget äger hemvist, jämställes med inkomst av aktier.

[S2]Med uttrycket ”bolag (Kapitalgesellschaft)” förstås i denna artikel juridisk person eller rättssubjekt, som i beskattningshänseende behandlas som juridisk person.

9 §  Om ett bolag (Kapitalgesellschaft) med hemvist i en av staterna uppbär inkomst från den andra staten, får icke i denna andra stat påföras någon skatt på utdelning, som av bolaget utbetalas till personer, som ej äga hemvist i denna andra stat, och ej heller någon skatt på bolagets icke utdelade vinst; detta gäller även om utdelningen eller den icke utdelade vinsten helt eller delvis utgöres av inkomst, som härrör från den andra staten.

Artikel 10 A

Artikel 11

Artikel 13

Artikel 16

Artikel 18

Artikel 20

Artikel 22

Artikel 23

Artikel 24

Artikel 25

Artikel 26

Östen Undén

Protokoll
Vid undertecknandet av protokollet om ändring i avtalet för undvikande av dubbelbeskattning beträffande skatter å inkomst och förmögenhet undertecknat den 14 maj 1959, såsom ändrat genom protokoll undertecknade den 6 april 1970, den 5 november 1991 och den 21 augusti 2006, mellan Konungariket Sverige och Republiken Österrike denna dag har undertecknade kommit överens om att följande bestämmelser ska utgöra en integrerande del av avtalet.
Till artikel 23:
  1. Vid begäran om upplysningar enligt detta avtal ska den behöriga myndigheten i den anmodande staten till den behöriga myndigheten i den anmodade staten lämna följande upplysningar, för att visa att de efterfrågade upplysningarna kan antas vara relevanta:
    1. identiteten på den person som är föremål för utredning eller undersökning,
    2. uppgift om de begärda upplysningarna, inbegripet deras närmare beskaffenhet och i vilken form som den anmodande staten önskar att få upplysningarna från den anmodade staten,
    3. det beskattningsändamål för vilket upplysningarna efterfrågas,
    4. skälen för att anta att de begärda upplysningarna finns i den anmodade staten eller innehas eller kontrolleras av person inom den anmodade statens jurisdiktion,
    5. såvitt det är känt, namn och adress på person som kan antas inneha de begärda upplysningarna,
    6. uppgift om att den anmodande staten har vidtagit alla åtgärder för att inhämta upplysningarna som står till dess förfogande inom dess eget territorium, utom sådana åtgärder som skulle medföra oproportionerligt stora svårigheter.
  2. Kriteriet ”kan antas vara relevant” avses dels möjliggöra vidast möjliga informationsutbyte i skatteärenden, dels klargöra att det inte står en avtalsslutande stat fritt att genomföra s.k. ”fishing expeditions” eller att begära upplysningar som inte kan antas vara relevanta för ett skatteärende avseende en bestämd skattskyldig.
  3. Artikel 23 paragraf 5 i avtalet medför inte en skyldighet för de avtalsslutande staterna att utbyta upplysningar på spontan eller automatisk basis.
  4. Vid tolkningen av artikel 23 i avtalet ska – i tillägg till ovan nämnda principer – även de principer som kommer till uttryck i kommentaren till OECD:s modell för skatteavtal beträffande inkomst och förmögenhet beaktas.
Abkommen zwischen der Republik Österreich und dem Königreich Schweden zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen
Der Bundespräsident der Republik Österreich und Seine Majestät, der König von Schweden sind, von dem Wunsche geleitet, auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen die Doppelbesteuerung nach Möglichkeit zu vermeiden, übereingekommen ein Abkommen abzuschließen. Zu diesem Zweck haben zu ihren Bevollmächtigten ernannt:
Der Bundespräsident der Republik Österreich:
Herrn Dr. Rudolf Krippl-Redlich-Redensbruck, Seinen ausserordentlichen und bevollmächtigten Botschafter.
Seine Majestät, der König von Schweden:
Herrn Östen Undén, Minister für Auswärtige Angelegenheiten.
Die Bevollmächtigten haben nach Austausch ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten folgendes vereinbart:
Artikel 1
(1) Dieses Abkommen findet Anwendung auf natürliche und juristische Personen, die ihren Wohnsitz im Sinne des Artikels 2 im Königreich Schweden oder in der Republik Österreich oder in beiden Staaten haben.
(2) Dieses Abkommen gilt, ohne Rücksicht auf die Art der Erhebung, für Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, die für Rechnung eines jeden der beiden Staaten, seiner Länder, Gemeinden oder Gemeindeverbände (auch in Form von Zuschlägen) erhoben werden.
(3) Als Steuern vom Einkommen und vom Vermögen gelten alle Steuern, die vom Gesamteinkommen, vom Gesamtvermögen oder von Teilen des Einkommens oder des Vermögens erhoben werden, einschließlich der Steuern vom Gewinn aus der Veräußerung beweglichen oder unbeweglichen Vermögens sowie der Steuern vom Vermögenszuwachs.
(4) Zu den Steuern, für die dieses Abkommen gilt, gehören zur Zeit insbesondere:
  1. im Königreich Schweden
    1. die staatliche Einkommensteuer,
    2. die Kuponsteuer,
    3. die Seemansteuer,
    4. die Sondersteuern von Aktiengesellschaften auf Ausschüttungen bei Kapitalherabsetzung und bei Nichtausschüttung vorhandener Gewinne,
    5. die staatliche Vermögensteuer,
    6. die Waldpflegeabgabe,
    7. die allgemeine Gemeindesteuer,
    8. die Abgaben auf besondere Vorteile und Gerechtigkeiten;
  2. in der Republik Österreich
    1. die Einkommensteuer (einschließlich der Lohnsteuer und der Kapitalertragsteuer),
    2. die Körperschaftsteuer (einschließlich der Kapitalertragsteuer),
    3. die Vermögensteuer,
    4. der Beitrag vom Einkommen zur Förderung des Wohnbaues und für Zwecke des Familienlastenausgleiches,
    5. die Aufsichtsratsabgabe,
    6. die Gewerbsteuer (einschließlich der Lohnsummensteuer),
    7. die Grundsteuer.
(5) Dieses Abkommen gilt auch für alle Steuern gleicher oder ähnlicher Art, die künftig neben den geltenden Steuern oder an deren Stelle erhoben werden. Die obersten Finanzbehörden der beiden Staaten werden sich am Ende eines jeden Jahres die in ihren Steuergesetzen eingetretenen Änderungen mitteilen.
(6) Die obersten Finanzbehörden der beiden Staaten werden im beiderseitigen Einvernehmen etwaige Zweifel darüber klären, für welche Steuern dieses Abkommen zu gelten hat.
(7) Die in diesem Abkommen genannten obersten Finanzbehörden sind auf seiten der Republik Österreich das Bundesministerium für Finanzen und auf seiten des Königreiches Schweden das Finanzministerium oder die Behörde, der es übertragen worden ist, an Stelle des Finanzministeriums Fragen dieses Abkommens zu behandeln.
Artikel 2
(1) Bezieht eine Person mit Wohnsitz in einem der beiden Staaten Einkünfte, für die in diesem Abkommen keine Regelung getroffen ist, so hat nur dieser Staat das Besteuerungsrecht für diese Einkünfte.
(2) Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck „eine Person mit Wohnsitz in einem der beiden Staaten“ eine natürliche oder juristische Person, die nach dem Rechte dieses Staates dort auf Grund ihres Wohnsitzes, ihres gewöhnlichen Aufenthaltes, des Ortes ihrer tatsächlichen Leitung oder eines anderen ähnlichen Merkmals steuerpflichtig ist.
(3) Ergibt sich nach den Bestimmungen des Absatzes 2 für eine natürliche Person ein Wohnsitz in beiden Staaten, so ist der Wohnsitz im Sinne dieses Abkommens wie folgt zu ermitteln:
  1. Der Wohnsitz einer natürlichen Person gilt als in dem Staat gelegen, in dem sie über eine ständige Wohnstätte verfügt. Verfügt sie in beiden Staaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt ihr Wohnsitz als in dem Staat gelegen, zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat (Mittelpunkt der Lebensinteressen);
  2. kann nicht bestimmt werden, in welchem der beiden Staaten die Person den Mittelpunkt der Lebensinteressen hat, oder verfügt sie in keinem der Staaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt ihr Wohnsitz als in dem Staat gelegen, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat;
  3. hat die Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in beiden oder in keinem der beiden Staaten, so gilt ihr Wohnsitz als in dem Staat gelegen, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt;
  4. gehört die Person beiden oder keinem der Staaten an, so werden die obersten Finanzbehörden der beiden Staaten die Frage im beiderseitigen Einvernehmen regeln.
(4) Ergibt sich nach den Bestimmungen des Absatzes 2 für eine juristische Person ein Wohnsitz in beiden Staaten, so gilt ihr Wohnsitz im Sinne dieses Abkommens als in dem Staat gelegen, in dem sich der Ort ihrer tatsächlichen Leitung befindet. Dasselbe gilt für Personengesellschaften (handelsbolag, kommanditbolag, enkelt bolag, partrederi, gruvbolag) und andere Personenvereinigungen, die nach den für sie maßgebenden innerstaatlichen Gesetzen keine juristischen Personen sind.
Artikel 3
(1) Bezieht eine Person mit Wohnsitz in einem der beiden Staaten Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen (einschließlich des Zubehörs sowie des einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dienenden lebenden und toten Inventars), das in dem anderen Staate liegt, so hat der andere Staat das Besteuerungsrecht für diese Einkünfte. Berechtigungen, auf welche die privatrechtlichen Vorschriften über Grundstücke Anwendung finden, sind dem unbeweglichen Vermögen gleichzustellen.
(2) Absatz 1 gilt sowohl für die durch unmittelbare Nutzung als auch für die durch Vermietung, Verpachtung und jede andere Art der Nutzung des unbeweglichen Vermögens erzielten Einkünfte, insbesondere aus festen oder veränderlichen Vergütungen für die Ausbeutung von Grund und Boden sowie für Einkünfte, die bei der Veräußerung von unbeweglichem Vermögen erzielt werden.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch dann, wenn die genannten Vermögensgegenstände zu einem gewerblichen Unternehmen (Artikel 4 und 7) gehören.
(4) Was als unbewegliches Vermögen oder als Zubehör gilt und was als dem unbeweglichen Vermögen gleichgestellte Berechtigung oder als Nutzungsrecht anzusehen ist, beurteilt sich nach den Gesetzen des Staates, in dem der betreffende Gegenstand oder der Gegenstand, auf den sich das in Rede stehende Recht bezieht, liegt.
Artikel 4
(1) Bezieht eine Person mit Wohnsitz in einem der beiden Staaten Einkünfte aus einem gewerblichen Unternehmen, dessen Wirkung sich auf das Gebiet des anderen Staates erstreckt, so hat der andere Staat das Besteuerungsrecht für diese Einkünfte nur insoweit, als sie auf eine dort befindliche Betriebstätte des Unternehmens entfallen.
(2) Die Bestimmungen des Absatzes 1 sind auch auf Einkünfte aus offenen oder stillen Beteiligungen an einem gesellschaftlichen Unternehmen anzuwenden, mit Ausnahme der Beteiligungen in Form von Aktien, Kuxen, Genußscheinen, Obligationen mit Gewinnbeteiligung, sonstigen Wertpapieren sowie der Anteile an Genossenschaften und Gesellschaften mit beschränkter Haftung.
(3) Die Absätze l und 2 gelten sowohl für die durch unmittelbare Nutzung als auch für die durch Vermietung, Verpachtung und jede andere Art der Nutzung des gewerblichen Unternehmens erzielten Einkünfte, sowie für Einkünfte aus der Veräußerung eines Unternehmens im ganzen, eines Anteiles am Unternehmen, eines Teilbetriebes oder von Gegenständen, die im Unternehmen benutzt werden.
(4) Der Betriebstätte sollen diejenigen Einkünfte zugewiesen werden, die sie erzielt hätte, wenn sie sich als selbständiges Unternehmen mit gleichen oder ähnlichen Geschäften unter gleichen oder ähnlichen Bedingungen befaßte und Geschäfte wie ein unabhängiges Unternehmen tätigte.
(5) Bei der Ermittlung der aus der Tätigkeit einer Betriebstätte erzielten Einkünfte ist grundsätzlich vom Bilanzergebnis der Betriebstätte auszugehen. Dabei sollen alle der Betriebstätte zurechenbaren Ausgaben einschließlich eines Anteils an den allgemeinen Verwaltungskosten des Unternehmens berücksichtigt, jedoch künstliche Gewinnverlagerungen ausgeschlossen werden; insbesondere ist die Vereinbarung von Zinsen oder Lizenzgebühren zwischen den Betriebstätten desselben Unternehmens unbeachtlich.
(6) In besonders gelagerten Fällen kann bei der Ermittlung der Einkünfte der Gesamtgewinn des Unternehmens aufgeteilt werden. Bei Versicherungsunternehmen kann in solchen Fällen als Maßstab das Verhältnis der Rohprämieneinnahmen der Betriebstätte zu den gesamten Rohprämieneinnahmen des Unternehmens zu Grunde gelegt werden. Die obersten Finanzbehörden der beiden Staaten sollen sich zu einem möglichst frühen Zeitpunkt verständigen, wenn dies für die Aufteilung der Einkünfte im einzelnen Fall erforderlich ist.
(7) Absatz 1 ist entsprechend auf die Gewerbesteuer anzuwenden, die von einer anderen Bemessungsgrundlage als den Einkünften erhoben wird.
Artikel 5
(1) Der Begriff „Betriebstätte“ bedeutet eine feste Geschäftseinrichtung, in der die Tätigkeit des Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird.
(2) Als Betriebstätten gelten insbesondere:
  1. ein Ort der Leitung,
  2. eine Zweigniederlassung,
  3. eine Geschäftsstelle,
  4. eine Fabrikationsstätte,
  5. eine Werkstätte,
  6. ein Bergwerk, ein Steinbruch oder eine andere Stätte der Ausbeutung von Bodenschätzen,
  7. eine Bauausführung oder Montage, deren Dauer zwölf Monate überschreitet.
(3) Als Betriebstätten gelten nicht:
  1. die Benutzung von Einrichtungen ausschließlich zur Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung von dem Unternehmen gehörenden Gütern oder Waren;
  2. das Unterhalten eines Bestandes von dem Unternehmen gehörenden Gütern oder Waren ausschließlich zur Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung;
  3. das Unterhalten eines Bestandes von dem Unternehmen gehörenden Gütern oder Waren ausschließlich zur Bearbeitung oder Verarbeitung durch ein anderes Unternehmen;
  4. das Unterhalten einer festen Geschäftseinrichtung ausschließlich zum Einkauf von Gütern oder Waren oder zur Beschaffung von Informationen für das Unternehmen;
  5. das Unterhalten einer festen Geschäftseinrichtung ausschließlich zur Werbung, zur Erteilung von Auskünften, zur wissenschaftlichen Forschung oder zur Ausübung ähnlicher Tätigkeiten, die für das Unternehmen vorbereitender Art sind oder eine Hilfstätigkeit darstellen.
(4) Eine Person, die in einem der beiden Staaten für ein Unternehmen des anderen Staates tätig ist - mit Ausnahme eines unabhängigen Vertreters im Sinne des Absatzes 5 - gilt als eine in dem erstgenannten Staat belegene Betriebstätte, wenn sie eine Vollmacht besitzt, im Namen des Unternehmens in diesem Staat Verträge abzuschließen, und diese Vollmacht dort gewöhnlich ausübt, es sei denn, daß sich ihre Tätigkeit auf den Einkauf von Gütern oder Waren für das Unternehmen beschränkt.
(5) Ein Unternehmen eines der beiden Staaten wird nicht schon deshalb so behandelt, als habe es eine Betriebstätte in dem anderen Staat, weil es dort Geschäftsbeziehungen durch einen Makler, Kommissionär oder einen anderen unabhängigen Vertreter unterhält, sofern diese Personen im Rahmen ihrer ordentlichen Geschäftstätigkeit handeln.
(6) Die Tatsache, daß eine juristische Person mit Wohnsitz in einem der beiden Staaten eine juristische Person beherrscht oder von einer solchen beherrscht wird, die in dem anderen Staat ihren Wohnsitz hat oder dort (entweder durch eine Betriebstätte oder in anderer Weise) Geschäftsbeziehungen unterhält, macht für sich allein keine dieser juristischen Personen zur Betriebstätte der anderen.
Artikel 6
(1) Wenn ein Unternehmen eines der beiden Staaten vermöge seiner Beteiligung an der Geschäftsführung oder am finanziellen Aufbau eines Unternehmens des anderen Staates mit diesem Unternehmen wirtschaftliche oder finanzielle Bedingungen vereinbart oder ihm solche auferlegt, die von denjenigen abweichen, die mit einem unabhängigen Unternehmen vereinbart würden, so dürfen Einkünfte, die eines der beiden Unternehmen üblicherweise erzielt hätte, aber wegen dieser Bedingungen nicht erzielt hat, den Einkünften dieses Unternehmens zugerechnet und entsprechend besteuert werden.
(2) Absatz 1 gilt sinngemäß im Verhältnis zweier Unternehmen, an deren Geschäftsführung oder Vermögen dieselben Personen unmittelbar oder mittelbar beteiligt sind.
Artikel 7
(1) Bezieht eine Person mit Wohnsitz in einem der beiden Staaten Einkünfte aus dem Betrieb der Schiffahrt oder der Luftfahrt im internationalen Verkehr, so steht das Besteuerungsrecht abweichend von Artikel 4 für diese Einkünfte nur jenem der beiden Staaten zu, in dem sich der Ort der tatsächlichen Leitung des betreffenden Unternehmens befindet, gleichgültig, ob der Betrieb mit eigenen oder gecharterten Fahrzeugen durchgeführt wird.
(2) Absatz 1 gilt auch, wenn ein Unternehmen der Schiffahrt oder der Luftfahrt eines der beiden Staaten im Gebiet des anderen Staates eine Agentur für die Beförderung von Personen oder Waren betreibt. Dies gilt jedoch nur für Tätigkeiten, die unmittelbar mit dem Betrieb der Schiffahrt oder der Luftfahrt einschließlich des Zubringerdienstes zusammenhängen.
(3) Die Bestimmungen der Absätze 1 und 2 gelten auch für Beteiligungen von Unternehmen der Luftfahrt an einem Pool oder einer Betriebsgemeinschaft und insbesondere für die Beteiligung der Gesellschaft „Aktiebolaget Aerotransport“ an dem Konsortium „Scandinavian Airlines System“.
(4) Absatz 1 ist entsprechend auf die Gewerbesteuer anzuwenden, die von einer anderen Bemessungsgrundlage als den Einkünften erhoben wird.
Artikel 8
(1) Bezieht eine Person mit Wohnsitz in einem der beiden Staaten Einkünfte aus der Veräußerung einer Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft, die ihren Wohnsitz in dem anderen Staat hat, so hat nur der erstgenannte Staat das Besteuerungsrecht für diese Einkünfte. Werden diese Einkünfte durch eine in dem anderen Staat gelegene Betriebstätte erzielt, so steht das Besteuerungsrecht auch diesem anderen Staat zu.
(2) Ungeachtet der Bestimmungen des Absatzes 1 dieses Artikels und des Absatzes 1 von Artikel 2 dürfen Einkünfte aus der Veräußerung von Aktien oder anderen Anteilen oder Rechten an einer Kapitalgesellschaft bei einer natürlichen Person, die ihren Wohnsitz in einem der beiden Staaten begründet hat, auch im anderen Staat besteuert werden; dies jedoch nur in Bezug auf jenen Einkünfteteil, der auf die Zeit vor der Begründung des Wohnsitzes im erstgenannten Staat entfällt. Wird eine Beteiligung im Sinn des vorstehenden Satzes zur Gänze oder teilweise veräußert und beträgt die Beteiligung weniger als 1 vom Hundert des Kapitals der Kapitalgesellschaft, sind die Bestimmungen dieses Absatzes nur dann anzuwenden, wenn die Veräußerung innerhalb von fünf Jahren nach dem Zeitpunkt erfolgt, an dem die natürliche Person ihren Wohnsitz im erstgenannten Staat begründet hat.
Artikel 9
(1) Bezieht eine Person mit Wohnsitz in einem der beiden Staaten aus dem anderen Staat Einkünfte aus Lizenzgebühren oder anderen Vergütungen für die Benützung oder das Recht auf Benützung von Urheberrechten, Patenten, Gebrauchsmustern, Herstellungsverfahren, Warenzeichen oder ähnlichen Rechten (außer Rechten, die die Ausbeutung von Grund und Boden betreffen), so hat nur der Wohnsitzstaat das Besteuerungsrecht für diese Einkünfte. Sind jedoch derartige Vergütungen unverhältnismäßig hoch, so gilt der erste Satz lediglich für den Teil der Vergütungen, der einer angemessenen Gegenleistung entspricht. In diesem Fall kann der übersteigende Betrag nach dem Recht jedes Staates und unter Berücksichtigung der anderen Bestimmungen dieses Abkommens besteuert werden.
(2) Lizenzgebühren im Sinne des Absatzes 1, die von einer Kapitalgesellschaft mit Wohnsitz in einem der beiden Staaten an eine Person mit Wohnsitz im anderen Staat bezahlt werden, die zu mehr als 50 vom Hundert am Grund- oder Stammkapital der auszahlenden Kapitalgesellschaft beteiligt ist, können abweichend von den Bestimmungen des Absatzes 1 in dem erstgenannten Staat besteuert werden: die Steuer darf jedoch 10 vom Hundert des Rohbetrages der Lizenzgebühren nicht übersteigen.
(3) Absatz 1 gilt auch für die Einkünfte aus der Veräußerung der dort genannten Rechte.
(4) Wie Lizenzgebühren werden Mietgebühren und ähnliche Vergütungen für die Überlassung kinematographischer Filme, für die Benützung gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Ausrüstungen oder für die Überlassung gewerblicher Erfahrungen behandelt.
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht, wenn eine Person mit Wohnsitz in einem der beiden Staaten eine Betriebstätte in dem anderen Staat hat und die Einkünfte durch diese Betriebstätte erzielt. In diesem Fall hat der andere Staat das Besteuerungsrecht für diese Einkünfte.
Artikel 10
(1) Bezieht eine Person mit Wohnsitz in einem der beiden Staaten Dividenden, die von einer Kapitalgesellschaft mit Wohnsitz in dem anderen Staat gezahlt werden, so hat vorbehaltlich des Absatzes 2 nur der Wohnsitzstaat des Dividendenempfängers das Besteuerungsrecht für diese Einkünfte.
(2) Diese Dividenden dürfen jedoch auch in dem Staat, in dem die Dividenden zahlende Gesellschaft ihren Wohnsitz hat, nach dem Recht dieses Staates besteuert werden; die Steuer darf aber, wenn der Empfänger der Dividenden der Nutzungsberechtigte ist, nicht übersteigen:
  1. 5 % des Bruttobetrags der Dividenden, wenn der Nutzungsberechtigte eine Gesellschaft (jedoch keine Personengesellschaft) ist, die unmittelbar über mindestens 25 vom Hundert des Kapitals der die Dividenden zahlenden Gesellschaft verfügt;
  2. 10 % des Bruttobetrags der Dividenden in allen anderen Fällen.
(3) Soweit in einem der beiden Staaten die Steuer von inländischen Dividenden im Abzugsweg an der Quelle erhoben wird, wird das Recht dieses Staates, den Steuerabzug in voller Höhe vorzunehmen, durch die Absätze 1 und 2 nicht berührt. Wenn die Steuer im Abzugsweg erhoben wird, ist sie auf Antrag des Dividendenempfängers mit Wohnsitz in dem anderen Staat rückzuerstatten, soweit sie 10 vom Hundert des Bruttobetrages der Dividenden übersteigt. Der Antrag auf Rückerstattung muß innerhalb von zwei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die der Steuer unterliegende Leistung fällig geworden ist, bei der zuständigen Behörde des Staates eingebracht werden, in dem der Dividendenempfänger seinen Wohnsitz hat.
(4) Die obersten Finanzbehörden der beiden Staaten regeln in gegenseitigem Einvernehmen, wie die Bestimmungen der Absätze 2 und 3 durchzuführen sind. Hierbei soll keiner der beiden Staaten verpflichtet werden, Maßnahmen zu treffen, die seiner Gesetzgebung nicht entsprechen.
(5) Bezüglich der Ansprüche, die nach Absatz 3 den Angehörigen diplomatischer oder konsularischer Vertretungen sowie den internationalen Organisationen, ihren Organen und Beamten zustehen, sind die folgenden Regeln anzuwenden:
  1. Bei Angehörigen einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung des einen Staates, die im anderen Staat oder in einem dritten Staat residieren und die Staatsangehörigkeit des Entsendestaates besitzen, gilt der Wohnsitz als in diesem letzteren Staat gelegen, sofern sie dort zur Entrichtung direkter Steuern von Dividenden verpflichtet sind;
  2. internationale Organisationen und ihre Organe sowie die Beamten solcher Organisationen und das Personal diplomatischer oder konsularischer Vertretungen eines dritten Staates, die sich in einem der beiden Staaten aufhalten oder dort residieren und in diesem Staat von der Entrichtung direkter Steuern von Dividenden befreit sind, haben keinen Anspruch auf Entlastung von den im anderen Staat erhobenen Steuern.
(6) Dividenden, die von einer Kapitalgesellschaft mit Wohnsitz in einem der beiden Staaten an eine Kapitalgesellschaft mit Wohnsitz in dem anderen Staat ausgeschüttet werden, sollen in diesem anderen Staat steuerbefreit sein, aber nur insofern die Dividenden gemäß den Gesetzen dieses Staates von der Besteuerung ausgenommen wären, wenn die beiden Gesellschaften ihren Wohnsitz in diesem Staat gehabt hätten. Bei der Anwendung dieser Vorschrift wird in Schweden eine österreichische Gesellschaft mit beschränkter Haftung wie eine Aktiengesellschaft behandelt. Die Steuerbefreiung gilt vorbehaltlich der zur Verhinderung von Steuerumgehungen erlassenen innerstaatlichen Gesetze.
(7) Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden, wenn der Empfänger der Dividenden mit Wohnsitz in einem der beiden Staaten in dem anderen Staat, in dem die die Dividenden zahlende Gesellschaft ihren Wohnsitz hat, eine Betriebstätte hat und die Beteiligung, für die die Dividenden gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebstätte gehört. In diesem Fall ist Artikel 4 anzuwenden.
(8) Der in diesem Artikel verwendete Begriff „Dividenden“ bedeutet Einkünfte aus Aktien, Genußaktien oder Genußcheinen, Kuxen, Gründeranteilen oder anderen Rechten - ausgenommen Forderungen - mit Gewinnbeteiligung sowie aus sonstigen Gesellschaftsanteilen stammende Einkünfte, die nach dem Steuerrecht des Staates, in dem die ausschüttende Kapitalgesellschaft ihren Wohnsitz hat, den Einkünften aus Aktien gleichgestellt sind.
Der in diesem Artikel verwendete Begriff „Kapitalgesellschaft“, bedeutet juristische Personen oder Rechtsträger, die für die Besteuerung wie juristische Personen behandelt werden.
(9) Bezieht eine Kapitalgesellschaft mit Wohnsitz in einem der beiden Staaten Gewinne oder Einkünfte aus dem anderen Staat, so darf dieser andere Stat weder die Dividenden besteuern, die die Kapitalgesellschaft an Personen zahlt, die nicht in diesem anderen Staat ihren Wohnsitz haben, noch Gewinne der Kapitalgesellschaft einer Steuer für nichtausgeschüttete Gewinne unterwerfen, selbst wenn die gezahlten Dividenden oder die nicht ausgeschütteten Gewinne ganz oder teilweise aus in diesem anderen Staat erzielten Gewinnen oder Einkünften bestehen.
Artikel 10 A
(1) Bezieht eine Person mit Wohnsitz in einem der beiden Staaten Zinsen aus dem anderen Staat, so hat vorbehaltlich des Absatzes 2 nur der Wohnsitzstaat das Besteuerungsrecht für diese Einkünfte. Werden diese Einkünfte durch eine im anderen Staat gelegene Betriebstätte erzielt, so steht das Besteuerungsrecht diesem anderen Staat zu.
(2) Die Bestimmungen des Artikels 10 Absätze 3 bis 5 sind sinngemäß anzuwenden. Der Anspruch auf Rückerstattung bezieht sich jedoch auf den Gesamtbetrag der von Zinsen im Abzugsweg an der Quelle erhobenen Steuer.
(3) Der in diesem Artikel verwendete Begriff „Zinsen“ bedeutet Einkünfte aus öffentlichen Anleihen, aus Obligationen, auch wenn sie durch Pfandrechte an Grundstücken gesichert oder mit einer Gewinnbeteiligung ausgestattet sind, und aus Forderungen jeder Art, sowie alle anderen Einkünfte, die nach dem Steuerrecht des Staates, aus dem sie stammen, den Einkünften aus Darlehen gleichgestellt sind.
(4) Bestehen zwischen Schuldner und Gläubiger oder zwischen jedem von ihnen und einem Dritten besondere Beziehungen und übersteigen deshalb die gezahlten Zinsen, gemessen an der zugrunde liegenden Forderung, den Betrag, den Schuldner und Gläubiger ohne diese Beziehungen vereinbart hätten, so wird dieser Artikel nur auf diesen letzten Betrag angewendet. In diesem Fall kann der übersteigende Betrag nach dem innerstaatlichen Recht der beiden Staaten und unter Berücksichtigung der anderen Bestimmungen dieses Abkommens besteuert werden.
Artikel 11
(1) Bezieht eine natürliche Person mit Wohnsitz in einem der beiden Staaten Einkünfte aus freien Berufen, so hat der andere Staat das Besteuerungsrecht für diese Einkünfte nur insoweit, als die Person ihre Tätigkeit in dem anderen Staat under Benützung einer ihr dort regelmäßig zur Verfügung stehenden ständigen Einrichtung ausübt.
(2) Artikel 4 Absatz 3 gilt sinngemäß.
(3) Als freier Beruf gilt insbesondere die selbständige wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende oder erzieherische Erwerbstätigkeit und die selbständige Erwerbstätigkeit der Ärzte, Rechtsanwälte, Architekten, Ingenieure, Wirtschaftstreuhänder und Patentanwälte.
Artikel 12
Bezieht eine natürliche Person mit Wohnsitz in einem der beiden Staaten in ihrer Eigenschaft als Mitglied des Aufsichts- oder Verwaltungsrates einer Kapitalgesellschaft mit Wohnsitz in dem anderen Staat Aufsichtsrats- oder Vervaltungsratsvergütungen und ähnliche Zahlungen, so steht das Besteuerungsrecht für diese Einkünfte diesem anderen Staat zu.
Artikel 13
(1) Bezieht eine natürliche Person mit Wohnsitz in einem der beiden Staaten Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (Löhne, Gehälter und ähnliche Vergütungen), die in dem anderen Staat ausgeübt wird, so hat der andere Staat das Besteuerungsrecht für diese Einkünfte.
(2) Abweichend von Absatz 1 können Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit nur in dem Staat besteuert werden, in dem der Arbeitnehmer seinen Wohnsitz hat, wenn dieser Arbeitnehmer entweder
  1. sich vorübergehend, insgesamt nicht länger als 183 Tage während eines Kalenderjahres, in dem anderen Staat aufhält und für seine während dieser Zeit ausgeübte Tätigkeit von einem Arbeitgeber entlohnt wird, der seinen Wohnsitz nur in dem erstgenannten Staat hat, und für seine Tätigkeit nicht zu Lasten einer in dem anderen Staat befindlichen Betriebstätte oder ständigen Einrichtung des Arbeitgebers entlohnt wird, oder
  2. ausschließlich oder vorwiegend an Bord von Flugzeugen eines Unterhehmens der Luftfahrt eines der beiden Staaten (insbesondere bei dem Konsortium „Scandinavian Airlines System“) tätig ist.
(3) Wenn die Arbeit ausschließlich oder vorwiegend an Bord von Schiffen ausgeübt wird und der Ort der tatsächlichen Leitung des Unternehmens, das die Fahrzeuge betreibt, sich in einem der beiden Staaten befindet, so gilt im Sinne des Absatzes 1 die Arbeit als in diesem Staat augeübt.
(4) Absatz 1 gilt nicht für Studenten einer Hochschule, technischen Schule oder ähnlichen Lehranstalt eines der beiden Staaten, die gegen Entgelt bei einem Unternehmen in dem anderen Staat nicht länger als 100 Tage während eines Kalenderjahres beschäftigt werden, um eine praktische Ausbildung zu erhalten.
Artikel 14
Bezieht eine natürliche Person mit Wohnsitz in einem der beiden Staaten Einkünfte aus freiberuflicher oder nichtselbständiger Arbeit für Tätigkeiten, die in dem anderen Staat für Unterhaltungsdarbietungen ausgeübt werden, wie zum Beispiel als Bühnen-, Radio-, Fernseh-, Filmkünstler und Schauspieler, Musiker, Artist und Berufssportler, so steht das Besteuerungsrecht für diese Einkünfte abweichend von den Bestimmungen des Artikels 11 und des Artikels 13 Absatz 2 diesem anderen Staat zu. Die Bestimmungen des Artikels 9 Absatz 1 bleiben unberührt.
Artikel 15
Bezieht eine natürliche Person mit Wohnzitz in einem der beiden Staaten aus dem anderen Staat Ruhegehälter, Witwen- oder Waisenpensionen sowie andere Bezüge oder geldwerte Vorteile für frühere Dienstleistungen, so hat nur der Wohnsitzstaat das Besteuerungsrecht für diese Einkünfte.
Artikel 16
(1) Bezieht eine Person mit Wohnsitz in einem der beiden Staaten Einkünfte aus Gehältern, Löhnen und ähnlichen Vergütungen oder aus Ruhegehältern, Witwen- und Waisenpensionen, die der andere Staat oder die Länder, Gemeinden oder Gemeindeverbände oder andere juristische Personen des öffentlichen Rechtes jenes anderen Staates für gegenwärtige oder frühere Dienst- oder Arbeitsleistungen gewähren, so hat abweichend von den Bestimmungen der Artikel 13 und 15 nur dieser andere Staat das Besteuerungsrecht für diese Einkünfte. Das gleiche gilt auch für Bezüge aus der gesetzlichen Sozialversicherung dieses anderen Staates.
(2) Absatz 1 findet keine Anwendung
  1. auf Zahlungen, die an Personen geleistet werden, welche die Staatsangehörigkeit des erstgenannten Staates besitzen,
  2. auf Zahlungen für Dienste, die im Zusammenhang mit einer in Gewinnerzielungsabsicht durchgeführten gewerblichen Tätigkeit einer der in Absatz 1 genannten juristischen Personen geleistet werden oder geleistet worden sind.
(3) Ob eine juristische Person eine solche des öffentlichen Rechtes ist, wird nach den Gesetzen des Staates entschieden, in dem sie errichtet ist.
Artikel 17
Studenten, Lehrlinge, Praktikanten und Volontäre eines der beiden Staaten, die sich nur zu Studien- oder Ausbildungszwecken in dem anderen Staat aufhalten, werden von den für ihren Lebensunterhalt, ihre Studien und ihre Ausbildung empfangenen Bezügen in diesem anderen Staat nicht besteuert, wenn ihnen diese Bezüge aus dem erstgenannten Staat oder sonst aus dem Ausland zufließen.
Artikel 18
(1) Das Besteuerungsrecht für Vermögen einer Person mit Wohnsitz in einem der beiden Staaten, soweit es besteht aus:
  1. unbeweglichem Vermögen (Artikel 3),
  2. Vermögen, das einem gewerblichen Unternehmen dient (Artikel 4 und 7),
  3. Vermögen, das der Ausübung freier Berufe dient (Artikel 11),
hat der Staat, dem das Besteuerungsrecht für die Einkünfte aus diesem Vermögen zusteht.
(2) Das Besteuerungsrecht für anderes Vermögen einer Person hat nur der Staat, in dem diese Person ihren Wohnsitz hat.
(3) Hinsichtlich der in den Absätzen 1 und 2 angeführten Fälle finden die Bestimmungen des Artikels 10 Absatz 6 sinngemäß Anwendung.
(4) Das Vermögen einer juristischen Person mit Wohnsitz in einem der beiden Staaten darf in dem anderen Staat keiner Besteuerung unterworfen werden, die höher oder belastender ist als die Besteuerung des Vermögens einer juristischen Person derselben oder ähnlicher Art mit Wohnsitz im anderen Staat.
Artikel 19
Die Vorschriften der schwedischen Gesetze über die Einkommens- und Vermögensbesteuerung ruhender Erbschaften finden insoweit keine Anwendung, als für das aus der Erbschaft herrührende Einkommen und Vermögen der Erwerber in Österreich nach den Bestimmungen dieses Abkommens unmittelbar zur Steuer herangezogen wird.
Artikel 20
(1) Bezieht eine Person mit Wohnsitz in einem der beiden Staaten Einkünfte oder hat sie Vermögen, so können diese Einkünfte oder dieses Vermögen - auch wenn das Besteuerungsrecht nach den vorstehenden Artikeln dieses Abkommens dem anderen Staat zusteht - vorbehaltlich des Absatzes 2 im erstgenannten Staat besteuert werden. Der Staat, in dem die Person ihren Wohnsitz hat, rechnet jedoch
  1. auf die vom Einkommen dieser Person zu erhebende Steuer den Betrag an, der der im anderen Staat gezahlten Steuer vom Einkommen entspricht;
  2. auf die vom Vermögen dieser Person zu erhebende Steuer den Betrag an, der der im anderen Staat gezahlten Steuer vom Vermögen entspricht.
Der anzurechnende Betrag darf jedoch den Teil der vor der Anrechnung ermittelten Steuer nicht übersteigen, der auf Einkünfte oder Vermögen entfällt, die der Besteuerung im anderen Staat unterliegen.
(2) Bezieht eine Person mit Wohnsitz in einem der beiden Staaten Einkünfte, die nach Artikel 7 oder nach Artikel 16 Absatz 1 nur im anderen Staat besteuert werden können, oder hat sie Vermögen, das nach Artikel 18 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 7 der Besteuerung nur im anderen Staat unterliegt, so nimmt der erstgenannte Staat diese Einkünfte oder dieses Vermögen von seiner Besteuerung aus; der erstgenannte Staat kan aber bei der Festsetzung der Steuer für das übrige Einkommen oder Vermögen dieser Person den Steuersatz anwenden, der anzuwenden wäre, wenn die betreffenden Einkünfte oder das betreffende Vermögen nicht von der Besteuerung ausgenommen wären. Das gleiche gilt für Einkünfte im Sinne des Artikels 10 Absatz 6 und für Vermögen im Sinne des Artikels 18 Absatz 3.
Artikel 21
Dieses Abkommen berührt nicht den Anspruch auf etwaige weitergehende Befreiungen, die nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechtes oder besonderen Vereinbarungen den Angehörigen der diplomatischen oder konsularischen Vertretungen zustehen. Soweit auf Grund solcher weitergehenden Befreiungen Einkünfte und Vermögen im Empfangsstaat nicht besteuert werden, bleibt die Besteuerung dem Entsendestaat vorbehalten.
Artikel 22
(1) Weist eine Person mit Wohnsitz in einem der beiden Staaten nach, daß Maßnahmen der Finanzbehörden der beiden Staaten für sie die Wirkung einer Doppelbesteuerung haben oder haben werden, die den Grundsätzen dieses Abkommens widerspricht, so kan sie sich, unbeschadet eines innerstaatlichen Rechtsmittels, an die oberste Finanzbehörde des Staates wenden in dem sie ihren Wohnsitz hat.
(2) Werden die Einwendungen für begründet erachtet, so soll die nach Absatz 1 zuständige oberste Finanzbehörde, wenn sie auf ihren eigenen Steueranspruch nicht verzichten will, versuchen, sich mit der obersten Finanzbehörde des anderen Staates zu verständigen, um eine Doppelbesteuerung zu vermeiden.
Artikel 23
  1. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten tauschen die Informationen aus, die zur Durchführung dieses Abkommens oder zur Anwendung oder Durchsetzung des innerstaatlichen Rechts betreffend Steuern jeder Art und Bezeichnung, die für Rechnung der Vertragsstaaten oder ihrer Gebietskörperschaften erhoben werden, voraussichtlich erheblich sind, soweit die diesem Recht entsprechende Besteuerung nicht dem Abkommen widerspricht. Der Informationsaustausch ist durch Artikel 1 nicht eingeschränkt.
  2. Alle Informationen, die ein Vertragsstaat nach Absatz 1 erhalten hat, sind ebenso geheim zu halten wie die auf Grund des innerstaatlichen Rechts dieses Staates beschafften Informationen und dürfen nur den Personen oder Behörden (einschließlich der Gerichte und Verwaltungsbehörden) zugänglich gemacht werden, die mit der Veranlagung oder Erhebung, der Vollstreckung oder Strafverfolgung, oder mit der Entscheidung von Rechtsmitteln hinsichtlich der in Absatz 1 genannten Steuern oder mit der Aufsicht darüber befasst sind. Diese Personen oder Behörden dürfen die Informationen nur für diese Zwecke verwenden. Sie dürfen die Informationen in einem öffentlichen Gerichtsverfahren oder in einer Gerichtsentscheidung offen legen. Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen kann ein Vertragsstaat die erhaltenen Informationen für andere Zwecke verwenden, wenn solche Informationen nach dem Recht beider Staaten für solche andere Zwecke verwendet werden dürfen und die zuständige Behörde desjenigen Staates, der die Informationen erteilt hat, dieser anderen Verwendung zustimmt.
  3. Die Absätze 1 und 2 sind nicht so auszulegen, als verpflichteten sie einen Vertragsstaat,
    1. Verwaltungsmaßnahmen durch-zuführen, die von den Gesetzen und der Verwaltungspraxis dieses oder des anderen Vertragsstaats abweichen;
    2. Informationen zu erteilen, die nach den Gesetzen oder im üblichen Verwaltungsverfahren dieses oder des anderen Vertragsstaats nicht beschafft werden können;
    3. Informationen zu erteilen, die ein Handels-, Industrie-, Gewerbe- oder Berufsgeheimnis oder ein Geschäftsverfahren preisgeben würden oder deren Erteilung dem Ordre public widerspräche.
  4. Ersucht ein Vertragsstaat gemäß diesem Artikel um Informationen, so nutzt der andere Vertragsstaat die ihm zur Verfügung stehenden Möglichkeiten zur Beschaffung der erbetenen Informationen, selbst wenn dieser andere Staat diese Informationen für seine eigenen steuerlichen Zwecke nicht benötigt. Die im vorhergehenden Satz enthaltene Verpflichtung unterliegt den Beschränkungen nach Absatz 3, wobei diese jedoch nicht so auszulegen sind, dass ein Vertragsstaat die Erteilung von Informationen nur deshalb ablehnen kann, weil er kein innerstaatliches Interesse an solchen Informationen hat.
  5. Absatz 3 ist in keinem Fall so auszulegen, als könne ein Vertragsstaat die Erteilung von Informationen nur deshalb ablehnen, weil sich die Informationen bei einer Bank, einem sonstigen Kreditinstitut, einem Bevollmächtigten, Vertreter oder Treuhänder befinden oder weil sie sich auf das Eigentum an einer Person beziehen.
Artikel 24
(1) Bei der Anwendung dieses Abkommens durch einen der beiden Staaten ist, soweit sich aus dem Zusammenhang nichts anderes ergibt, jeder in diesem Abkommen nicht umschriebene Begriff nach den Gesetzen dieses Staates auszulegen, die sich auf die Steuern im Sinne des Abkommens beziehen.
(2) Die obersten Finanzbehörden der beiden Staaten können bei der Behandlung von Fragen, die sich aus diesem Abkommen ergeben, unmittelbar miteinander verkehren.
(3) Zur Beseitigung von Schwierigkeiten und Zweifeln, die bei der Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens auftreten, sowie zur Beseitigung von Härten auf Grund einer Doppelbesteuerung bei den Steuern im Sinne dieses Abkommens in Fällen, die in diesem Abkommen nicht geregelt sind, werden sich die obersten Finanzbehörden verständigen.
Artikel 25
(1) Dieses Abkommen soll ratifiziert werden, und zwar schwedischerseits durch Seine Majestät den König von Schweden mit Zustimmung des Riksdags, österreichischerseits durch den Bundespräsidenten der Republik Österreich. Die Ratifikationsurkunden sollen so bald wie möglich in Wien ausgetauscht werden.
(2) Dieses Abkommen tritt mit dem Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft.
Artikel 26
(1) Nach Austausch der Ratifikationsurkunden finden die Bestimmungen des Abkommens Anwendung:
  1. in Österreich:
auf die Steuern, die für die Zeit nach dem 31. Dezember 1958 erhoben werden;
  1. in Schweden:
auf die staatliche Einkommensteuer und die allgemeine Gemeindesteuer, die Gegenstand der Veranlagungen des Kalenderjahres 1960 (hinsichtlich der Einkünfte des Kalenderjahres 1959 oder des entsprechenden Rechnungsjahres) und späterer Kalenderjahre bilden;
auf die Kuponsteuer von Dividenden, die nach dem 31. Dezember 1958 fällig werden;
auf die Seemannsteuer, die für die Zeit nach dem 31. Dezember 1958 erhoben wird;
auf die Abgaben auf besondere Vorteile und Gerechtigkeiten, die für die Zeit nach dem 31. Dezember 1958 erhoben werden;
auf die staatliche Vermögensteuer, die Gegenstand der Veranlagung des Kalenderjahres 1960 (hinsichtlich des Vermögens am Ende des Kalenderjahres 1959) und späterer Kalenderjahre bildet;
auf die sonstigen schwedischen Steuern, die Gegenstand der Veranlagungen des Kalenderjahres 1960 und späterer Kalenderjahre bilden.
(2) Für die Steuern, die für die Zeit bis zur Anwendung der Bestimmungen dieses Abkommens erhoben werden, sind die Bestimmungen des durch den Notenwechsel vom 19. Juli 1951 (ergänzt durch den Notenwechsel vom 14. August 1956) zur Vermeidung der Doppelbesteuerung vereinbarten Gegenseitigkeitsverhältnisses anzuwenden.
Artikel 27
Dieses Abkommen bleibt in Kraft, solange es nicht von einem der beiden Staaten gekündigt worden ist. Jeder Staat kann das Abkommen unter Einhaltung einer sechsmonatigen Frist auf das Ende eines Kalenderjahres kündigen. In diesem Falle wird das Abkommen letztmals angewendet:
  1. in Österreich:
auf die Steuern, die für die Zeit bis zum 31. Dezember des Jahres erhoben werden, zu dessen Ende die Kündigung erfolgt ist;
  1. in Schweden:
auf die staatliche Einkommensteuer, die staatliche Vermögensteuer und die allgemeine Gemeindesteuer, die Gegenstand der Veranlagungen des Kalenderjahres, das auf das Kündigungsjahr folgt, bilden;
auf die Kuponsteuer von Dividenden, die während des Kündigungsjahres fällig werden;
auf die Seemannsteuer, die für das Kündigungsjahr erhoben wird;
auf die Abgaben auf besondere Vorteile und Gerechtigkeiten, die für das Kündigungsjahr erhoben werden;
auf die sonstigen schwedischen Steuern, die Gegenstand der Veranlagungen des Kalenderjahres, das auf das Kündigungsjahr folgt, bilden.
Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten der beiden Staaten dieses Abkommen unerzeichnet und mit Siegeln versehen.
Geschehen zu Stockholm am 14. Mai 1959 in je zweifacher Ausfertigung in deutscher und schwedischer Sprache, wobei beide Texte authentisch sind.

Dr. Rudolf Krippl-Redlich-Redensbruck

Protokoll
Im Zeitpunkt der Unterzeichnung des Protokolls zur Abänderung des am 14. Mai 1959 unterzeichneten Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, in der Fassung des am 6. April 1970 nterzeichneten Protokolls, des am 5. November 1991 unterzeichneten Protokolls und des am 21. August 2006 unterzeichneten Protokolls, das heute zwischen dem Königreich Schweden und der Republik Österreich abgeschlossen wurde, sind die Gefertigten übereingekommen, dass die folgenden Bestimmungen einen integrierenden Bestandteil des Abkommens bilden:
Zu Artikel 23:
  1. Die zuständige Behörde des ersuchenden Staates stellt der zuständigen Behörde des ersuchten Staates zur Darstellung der voraussichtlichen Erheblichkeit der Auskünfte die folgenden Informationen zur Verfügung, wenn diese ein Auskunftsersuchen gemäß dem Abkommen stellt:
    1. die Bezeichnung der Person, der die Ermittlung oder Untersuchung gilt;
    2. eine Stellungnahme betreffend die gesuchten Auskünfte einschließlich der Art und der Form, in der der ersuchende Staat die Auskünfte vorzugsweise vom ersuchten Staat erhalten möchte;
    3. den steuerlichen Zweck, für den um die Auskünfte ersucht wird;
    4. die Gründe für die Annahme, dass die erbetenen Auskünfte dem ersuchten Staat vorliegen oder sich im Besitz oder in der Verfügungsmacht einer Person im Hoheitsbereich des ersuchten Staates befinden;
    5. den Namen und die Anschrift von Personen, soweit bekannt, in deren Besitz sich die erbetenen Auskünfte vermutlich befinden;
    6. eine Erklärung, dass der ersuchende Staat alle ihm in seinem eigenen Gebiet zur Verfügung stehenden Maßnahmen zur Einholung der Auskünfte ausgeschöpft hat, ausgenommen solche, die unverhältnismäßig große Schwierigkeiten mit sich bringen würden.
  2. Es besteht Einvernehmen darüber, dass der Maßstab von „voraussichtlich erheblich“ für einen Informationsaustausch in Steuersachen im weitest möglichen Umfang sorgen soll und gleichzeitig klarstellen soll, dass die Vertragsstaaten nicht frei sind, Maßnahmen, die lediglich der Beweisausforschung (“fishing expeditions”) dienen, zu unternehmen oder um Auskünfte zu ersuchen, die wahrscheinlich für die steuerliche Situation eines bestimmten Steuerpflichtigen nicht erheblich sind.
  3. Es besteht Einvernehmen darüber, dass Artikel 23 Absatz 5 des Abkommens die Vertragsstaaten nicht dazu verpflichtet, Informationen auf automatischer oder spontaner Basis auszutauschen.
  4. Es besteht Einvernehmen darüber, dass zur Auslegung des Artikels 23 des Abkommens neben den oben angeführten Grundsätzen auch die aus dem Kommentar zum OECD-Musterabkommen auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen abzuleitenden Anwendungsgrundsätze zu berücksichtigen sind. Lag (2010:346).

Ändringar och övergångsbestämmelser

Lag (1992:858) om dubbelbeskattningsavtal mellan Sverige och Österrike

    Övergångsbestämmelse

    1. Denna lag träder i kraft den dag regeringen bestämmer. (I kraft den 1 januari 1994, 1993:136.) 2. Genom lagen upphävs kungörelsen (1970:769) om tillämpning av avtal mellan Sverige och Österrike för undvikande av dubbelbeskattning beträffande skatter på inkomst och förmögenhet.
    Förarbeten
    Prop. 1991/92:154
    Ikraftträder
    1994-01-01

Lag (2006:1480) om ändring i lagen (1992:858) om dubbelbeskattningsavtal mellan Sverige och Österrike

Övergångsbestämmelse

Denna lag träder i kraft den 1 januari 2007 och tillämpas på inkomstskatt som tas ut på grund av avyttring av tillgång som sker den dagen eller senare. Bestämmelsen i artikel 8 paragraf 2 i avtalet gäller endast för person som enligt artikel 2 paragraferna 2 och 3 i avtalet har fått hemvist i Österrike den 21 augusti 2006 eller senare.
Förarbeten
Rskr. 2006/07:44, Prop. 2006/07:14, Bet. 2006/07:SkU6
Omfattning
ändr. 1 §, bil.
Ikraftträder
2007-01-01

Lag (2010:346) om ändring i lagen (1992:858) om dubbelbeskattningsavtal mellan Sverige och Österrike

Övergångsbestämmelse

Denna lag träder i kraft den dag regeringen bestämmer och tillämpas på beskattningsperioder som börjar den 1 januari 2010 eller senare. Äldre bestämmelser tillämpas på beskattningsperioder som börjar dessförinnan.
Förarbeten
Rskr. 2009/10:240, Prop. 2009/10:127, Bet. 2009/10:SkU40
Omfattning
ändr. 1 §, bil.
Ikraftträder
2010-07-01

Förordning (2010:564) om ikraftträdande av lagen (2010:346) om ändring i lagen (1992:858) om dubbelbeskattningsavtal mellan Sverige och Österrike

Omfattning
ikrafttr. av 2010:346

Lag (2011:1350) om ändring i lagen (1992:858) om dubbelbeskattningsavtal mellan Sverige och Österrike

Förarbeten
Rskr. 2011/12:29, Prop. 2010/11:166, Bet. 2011/12:SkU4
Omfattning
upph. 3 §
Ikraftträder
2012-01-01